Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 11.12.2020 – 4 LC 291/17Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 26.07.2017 – 1 KN 17/15Zitiert von 3
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 07.08.2017 – 5 A 726/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 – 8 A 10101/14
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 5/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 21/21Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 4/21Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 11.06.2025 – 5 KN 14/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.