Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 68 Anordnungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OVG Niedersachsen, 13.02.2013 – 13 LB 214/11Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 8/13Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 26.05.2010 – 5 A 99/09
- OVG Niedersachsen, 10.12.2008 – 13 LC 112/07Zitiert von 2
- VG Stade, 28.07.2021 – 1 A 3736/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/68#abs-1 (1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/68#abs-2 (2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß Anordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands und Dienstkräften des Verbands oder eines Unterverbands wahrgenommen werden können.