Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stade, 20.10.2010 – 1 A 1871/08Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 10.12.2008 – 13 LC 2/06Zitiert von 12
- VG Frankfurt (Oder), 20.06.2018 – 5 K 593/14Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 10.12.2008 – 13 LC 171/06Zitiert von 4
- BVerwG, 18.04.2024 – 10 C 9/23Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes; Vorstandsgröße; BestimmtheitsgrundsatzZitiert von 2
- VG Göttingen, 01.12.2005 – 4 A 4181/02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 12.05.2016 – 4 LB 24/15Zitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 15.05.2015 – VG 5 L 552/14
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/72#abs-1 (1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/72#abs-2 (2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für dieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband bestimmen. Die für die Aufsicht über den Oberverband zuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den Unterverband.