Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/72#abs-1 (1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/72#abs-2 (2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für dieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband bestimmen. Die für die Aufsicht über den Oberverband zuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den Unterverband.

§ 71 § 73