Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/33#abs-1 (1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/33#abs-2 (2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/33#abs-3 (3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

§ 32 § 34