Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 13.02.2013 – 13 LB 214/11Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 8/13Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
- OVG NRW, 16.10.2025 – 9 A 701/21
- OVG Schleswig, 07.09.2023 – 5 O 14/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.12.2008 – 13 LC 112/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 23.09.2024 – 5 LA 75/22Zitiert von 4
- VG Schleswig, 30.11.2022 – 6 A 126/20
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/33#abs-1 (1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/33#abs-2 (2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/33#abs-3 (3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.