Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 58 Änderung der Satzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/58#abs-1 (1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/58#abs-2 (2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 58 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 07.06.2005 – 20 A 3419/03Wasser- und Bodenverband: Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für polderübergreifenden Hochwasserschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 16.10.2025 – 9 A 701/21
- VG Halle, 29.04.2020 – 8 A 334/18Zitiert von 4
- VG Halle, 28.01.2014 – 4 A 225/13Zitiert von 6
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 8/13Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2023 – 4 L 2/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.01.2021 – 5 K 5524/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.