Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 58 Änderung der Satzung

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/58#abs-1 (1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/58#abs-2 (2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

§ 57 § 59