Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 6 Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 477/15
- BVerwG, 21.06.2018 – 7 C 19/16Wirksamkeit der Satzung eines Wasser- und BodenverbandesZitiert von 9
- BVerwG, 21.06.2018 – 7 C 18/16Wirksamkeit der Satzung eines Wasser- und BodenverbandesZitiert von 14
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2023 – 4 L 2/23Zitiert von 1
- VG Halle, 29.04.2020 – 8 A 334/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.10.2025 – 9 A 701/21
- OVG Schleswig, 23.09.2024 – 5 LA 75/22Zitiert von 4
- BVerwG, 18.04.2024 – 10 C 9/23Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes; Vorstandsgröße; BestimmtheitsgrundsatzZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/6#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/6#abs-2 (2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/6#abs-3 (3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.