Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 59 Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 09.01.2007 – 8 L 2422/06Zitiert von 3
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 8/13Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 13.02.2013 – 13 LB 214/11Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.02.2009 – 8 K 620/07Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/59#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/59#abs-2 (2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.