Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 59 Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/59#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/59#abs-2 (2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.

§ 58 § 60