Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 2 Zulässige Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 07.06.2005 – 20 A 3419/03Zitiert von 15
- BVerwG, 29.04.2020 – 7 C 29/18Zum Begriff der Gewässerunterhaltung im Sinne des Wasserrechts und der Beitragspflicht im Sinne des WasserverbandsgesetzesZitiert von 37
- VG Düsseldorf, 27.06.2002 – 8 K 576/02Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 23.09.2024 – 5 LA 75/22Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 21.05.2002 – 8 K 1698/01
- VG Schleswig, 25.01.2021 – 6 B 34/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 30.11.2022 – 6 A 126/20
- BGH, 14.12.2021 – XI ZR 72/20Kündigungsrecht des Darlehensnehmers: Behandlung eines kommunalen ZweckverbandsZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.