Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 67 Öffentliche Bekanntmachungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 203/11Zitiert von 11
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 2465/10Zitiert von 12
- VG Greifswald, 16.06.2010 – 3 A 1456/06Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.06.2002 – 8 K 576/02Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2023 – 4 L 2/23Zitiert von 1
- VG Schleswig, 25.01.2021 – 6 B 34/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 23.05.2019 – 4 LB 24/15Wasserverbandsbeitrag: Wirksamkeit einer Nachtragssatzung zur Behebung der Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Schleswig, 29.05.2018 – 4 MB 69/17Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 12.05.2016 – 4 LB 24/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsverfahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelung getroffen werden.