Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 69 Freiheit von Kosten
Stand: 10.06.2019
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- VG Düsseldorf, 09.01.2015 – 8 K 7903/14
- VG Aachen, 12.08.2009 – 8 K 496/07
- VG Düsseldorf, 05.02.2009 – 8 K 620/07Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/69#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, sind frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/69#abs-2 (2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.