Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 7 Selbstverschuldete Trunkenheit

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/7#abs-1 (1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/7#abs-2 (2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.

§ 6 § 8