§ 7 Selbstverschuldete Trunkenheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/7#abs-1 (1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/7#abs-2 (2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2016 – 3 StR 63/15Vorlage zum Absehen von Strafrahmenverschiebung bei TrunkenheitZitiert von 3
- BGH, 22.09.1953 – 5 StR 159/53Zitiert von 3
- BGH, 17.08.2004 – 5 StR 93/04Strafzumessung: Voraussetzungen der Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge vorwerfbarer Alkoholisierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 15.10.2015 – 3 StR 63/15Zitiert von 4
- BGH, 04.05.1954 – 5 StR 555/53
- BGH, 24.07.2017 – GSSt 3/17Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.09.1953 – 5 StR 7/53Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.