Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 27.04.1953 – 5 StR 555/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den selbständigen Kaufmann Bodo M ED aus zB,

dort geboren an D.D

2.) den Vertreter Egon Sc h ED aus za. dort geboren an B.iD BD.

wegen Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung von 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantmnann > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten WED und Schmidt wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte MB sch108 als Provisionsvertreter der Firma Otto WWW AC, KEB, im September 1949 mit der im sowjetisch besetzten Wirtschaftsgebiet ansässigen Firma Heimstätten-AG ein Geschäft über die laufende Lieferung von Bau- und Moniereisen, Gasrohren, Zinkblechen und Holzschrauben usw. ab. Im Oktober 1949 wurde zwischen den Parteien vereinbart, daß als Gegenleistung Braunkohlenbriketts aus der Sowjetzone geliefert werden sollten.

Im November und Dezember 1949 erfolgten - ohne Genehmigung - wechselseitig Lieferungen, die sich wertmäßig ausglichen. Bereits bei der Abwicklung dieser Geschäfte wurde MD von dem Mitangeklagten Sch unterstützt.

Nachdem sich Ende Dezember 1949 die Firma WEB aus diesem Kompensationsgeschäft zurückgezogen hatte, traten die beiden Angeklagten als "Eigenhändler in dieses Geschäft ein". Zu diesem Zwecke hatten sie sich zu einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen.

In dem Zeitabschnitt von Anfang Januar 1950 bis Ende’ März 1950 lieferten sie Eisenwaren im Rechnungswert von 35 210,37 DM

in das sowjetisch besetzte Gebiet. Die Gegenseite lieferte Zug um Zug wertentsprechende Mengen Braunkohlenbriketts.

Weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr besaßen die Angeklagten Genehmigungen der zuständigen Behörden.

Um "nach. dem 6.Januar 1950 ihre Geschäfte mit der Yeinstätten-AG weiterhin abwickeln zu können, beantragten die Angeklagten bein Berliner Magistrat - Abteilung Wirtschaft - eine Proforma-Zahlungsgenehmigung über insgesamt 104 101,12 DM. Zur Erlangung dieser Genehmigung trugen sie in den hauptsächlich von dem Angeklagten Sch geführten mündlichen Verhandlungen mit der Hauptkohlenstelle und in dem von dem Angeklagten MB unterzeichneten Schreiben an den Magistrat vom 17.März 1950 wahrheitswidrig vor, die Firma Bodo MED habe bereits im

- 3.

-53-

September 1949, also vor Inkrafttreten des Frankfurter Abkommens, an die Heimstätten-AG Moniereisen, Zinkbleche und Gasrohre im Werte von 112 041,12 DM geliefert. Als Bezahlung sei die Lieferung von Braunkohlenpriketts vereinbart gewesen, die aber nur zum geringen Teil hätten nach Westberlin verbracht werden können, so daß noch ein Restbetrag von 104 101,12 DM offenstünde. Um diesen unbezahlten Betrag einziehen zu können, sei die beantragte kEinfuhrgenehmigung für 3 896 t Briketts erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Angaben erteilte der Magistrat - Abteilung Wirtschaft - am 29.März 1950 der Firma Bodo MED eine Proforma-Zahlungsgenehmigung zur Einfuhr der beantragten Brikettmenge".

"Nach Auflösung des zwischen den Angeklagten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses Ende März 1950 belieferte der Angeklagte MM die Heimstätten-AG weiterhin mit Eisenwaren,und zwar vom 14.April 1950 bis zum 22.Februar 1951 im Gesamtwerte von 87 850 DM, wfür innerhalb desselben Zeitraumes von sowjetzonaler Seite 3 896 t Braunkohlenbriketts im Werte von 104 101,12 DM an die Interzonenkohle Berlin GmbH geliefert wurden, die der Angeklagte MED gutgeschrieben erhielt." Er war darüber unterrichtet, daß es sich um ungenehmigte Geschäfte handelte.

Bei seiner rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, daß dem Verhalten der Angeklagten vor dem 6.Januar 1950 ein strafbarer Gehalt nicht innewohne. Hinsichtlich der in der Zeit vom 6.Januar bis 31.März 1950 durchgeführten Kompensationsgeschäfte erfolgt ebenfalls keine Verurteilung, weil den Angeklagten "das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt haben mag". In der Erschleichung der "Proforma-Zahlungsgenehmigung vom 29.März 1950" sieht die Strafkammer aber einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 Abs I Nr 2 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung. Unter Anwendung der Vorschriften der §§ 102 Nr 2, 103, 7, 17 und 6 Abs II Nr 2 WStG bestraft sie des-

-4-

halb beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat. In Fortsetzungszusammenhang hiermit sieht sie einen Verstoß des Angeklagten Mb gegen § 1 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30.Dezember 1949 und gegen Artikel I Abs 2 (b) der Ver-rdnung Nr 500 (DevVO) als verwirkiicht an, soweit es die Ausfuhr der Eisenwaren in der Zeit vom 14.April 1950 bis zum 22.Februar 1951 angeht (die Einfuhr der Braunkohlen bestraft sie als genehmigt

nicht).

Dementsprechend verurteilt sie den Angeklagten MD "wegen einer zum Teil gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Wirtschaftsstraftat zu sechs Wochen Gefängnis und einer Geldstrafe von 5 000 DM" und den Angeklagten Sch wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu sechs Wochen Gefängnis und einer Geldstrafe von 1 000 DM".

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen eingelegt. Sie rügen die Verletzuig des sachlichen Rechts.

Beide Rechtsmittel greifen durch. Y

Revision des ingeklagten MP:

I. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil mit der Behauptung angreift, die Hauptkohlenstelle sei nicht .getäuscht worden, ist sein Vorbringen zum größten Teil unzulässig, weil es sich nur gegen die Urteilsfeststellungen

oder gegen die Beweiswürdigung wendet.

on 1.) Nach den Urteilsgründen (UA S 5) wurden die Verhandlungen über die späterhin erteilte "Proforma-Genehmigung" . mit der Abteilung Wirtschaft des Magistrats geführt. Diese

hat dann auch am 29.März 1950 die Zahlungsgenehmigung er-

teilt. Die Revision beruft sich daher zu ‘Unrecht darauf,

daß die genehmigende Behörde gar nicht getäuscht worden

sel.

2.) Ein für die Revisionsinstanz beachtlicher Verstoß . gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter

-5.-

- Denn sie: bezwecken nur den Schutz der Bewirtschaftungs-

-5-

eine unmögliche Folgerung zieht. Jeder denkgesetzlich mögliche Schluß ist unangreifbar.

3.) Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, daß die Schutzbehauptung des Beschwerdeführers WEB, er habe an das Einverständnis von Dr ‚MU geglaupt, unwahr ist (UA S 6). Alle Ausführungen der Revisi:-n, die vom Gegenteil ausgehen, sind damit unbeachtlich.

4.) Die sonstigen in diesem Zusammenhange erhobe-. nen Angriffe bedürfen aus dem eingangs erwähnten Grunde keiner näheren Erörterung.

II. Zu Unrecht meint die Revision, die "laxe Handhabung" des Genehmigungsverfahrens bis zum 31.März 1950 geblete es, das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit auch für die Erschleichung der Zahlungsgenehmigung auszuschließen. Sie übersieht hierbei, daß sich inzwischen die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen verschärft hatten, und daß dies dem Angeklagten bewußt war. Beide Umstände stellt das Urteil fest.

Die weiteren hierzu erhobenen Angriffe sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung richten.

III. Der Revision ist aber zuzugeben, daß durchgreifende Bedenken bestehen, soweit die Verurteilung des Angeklagten sich auf die Vorschriften des § 1 Abs I Nr 2 VRStVO, §§ 7, 17 WStG stützt.

1.) Diese Bestimmungen können für das hier in Rede stehende Genehmigungsverfahren keine Anwendung finden.

vorschriften im engeren Sinne. Das sogenannte "Interzonenrecht" ist hiervon zu trennen; es stellt eine besondere Art des Devisenrechtes dar, das von jeher ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit besonderen Strafbestimmungen war. Demzufolge hatte auch das Devisengesetz vom 12.Dezember 1938 (RGB1 I, 1734 ff) die Genehmigungserschleichung unter eigene Strafandrohung

-6 -

gestellt (§ 69 Abs I Nr 7 aa0.). Daß diese Auffassung

von der getrennten strafrechtlichen Behandlung des Bewirtschaftungsrechts im engeren Sinne und des Devisenrechts bezw. Interzonenreohts auch heute noch Gültigkeit hat, folgt allein schon aus dem Erlaß der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs in Verbindung mit der Verordnung Nr 503 zur Ergänzung dieser Grundverordnung. Danach unterliegt die Erschleichung der auf diesem Gebiete erforderlichen Genehmigungen ebenfalls wiederum einer eigenen Strafandrohung (Artikel 5 Abschnitt 2 (a) Abs II der VO Nr 503). Eine solche ausdrückliche Anordnung hätte sich erübrigt, wenn eine Bestrafung schon auf Grund der §§ 7, 17 WStG möglich gewesen wäre. Dies wird um sc deutlicher, als bei der Aufzählung der auch im Bereieh des Interz :nen- und Devisenrechts geltenden Bestimmungen des Wirtschaftsrechts die Vorschriften der

88 7, 17 WStG nicht erwähnt werden (vgl Art 5 Abschnitt

2 (b) der VO Nr 503).

Die zuletzt genannten Bestimmungen können somit keine geeignete Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten sein.

2.) Dann aber hat eine selbständige Bestrafung der Erschleichungshandlung überhaupt auszuscheiden.

a) Sowohl die Devisenverordnung als auch die Verordnung Nr 503 galten zur Tatzeit noch nicht. Ihnen kann auch keine rückwirkende Bedeutung beigrlagt werden, weil dies allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts widerspricht.

b) Siweit die Anardnung zur Durchführung des Abkömmens über den Interzanenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30.Dezember 1949, die zur Tatzeit in Westberlin galt, in Betracht kommt, begründet diese ebenfalls keine eigene Strafbarkeit der Erschleichungshandlung.

aa) Zwar nimmt die Vorschrift des § 4 dieser Anırdnung Bezug auf die §§ 12-15 der Verordnung über den Warenverkehr

- T-

- 7 -

vom 11.Dezember 1942 (gemäß § 12 Abs I Nr 3 der Warenverkehrsverordnung werden unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art, die zum Zwecke der Erschleichung von Jenehmigungen gemacht werden, bestraft). Diese Verweisung bezieht sich aber nur auf Strafart und Strafrahmen der Warenverkehrsverordnung und betrifft nicht die .dort niedergelegten Voraussetzungen der Bestrafung. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 4 der Berliner Anordnung; danach werden Zuwiderhandlungen "gegen diese Anordnung" nach der Warenverkehrsverordnung bestraft. Grundlage der Bestrafung bilden mithin nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Berliner Anordnung.

Eine Ausweitung der Verweisungsvorschrift des § 4, entgegen ihrem klaren Wortlaut, ist aber schon deshalb unzulässig, weil es sich hier um strafrechtliche Tatbestände handelt, die keiner Analogie zugänglich sind. Hiervon abgesehen kann le uneingeschränkte Übertragung der Tatbestände der §§ 12-15 WarenverkehrsVO auf das Interzonenrecht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, weil diese Vorschriften ihrem Inhalte nach überwiegend für das andere Rechtsgebiet ohne Bedeutung wären (vgl z.B. § 12 Abs I Nr 1 der WarenverkehrsVO).

bb) Die anderen Bestimmungen der Berliner Anordnung verbieten nur die Lieferung von Waren und die Bewirkung von Leistungen bezw. den Bezug von Waren und die Annahme von Leistungen, soweit sie jeweils ohne Genehmigung erfolgen; über die Erschleichung von Genehmigungen enthält die Anordnung nichts. Wie dargelegt, ist aber der Erschleichungstatbestand sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart vom GGsetzgeber stets ausdrücklich niedergelegt worden, wenn er strafbar sein sollte, Es bedarf mithin einer solchen ‚Regelung, um die Erschleichung selbständig bestrafen zu können; die Rechtsprechung kann von sich aus eine etwaige Gesetzeslücke dieser Art nicht schließen, auch nicht auf dem

-8 -

8 -

Umwege über andere Tatbestände. Deshalb ist eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Erschleichungshandlung auch nicht mit der Erwägung zu begründen, die erschlichene Genehmigung für das Kohlengeschäft sei wirkungslos und dieses Geschäft daher ohne Genehmigung - d.h. verbotswidrig - erfolgt.

c) Die Vorspiegelung falscher Umstände zum Zwecke der Erwirkung einer Linfuhrgenehmigung für die Kohlen kann somit - unter Berücksichtigung des zur Tatzeit geltenden Rechts - nur dann strafbar sein, wenn sie als Teilhandlung eines aus anderem Grunde strafbaren Verhaltens anzusehen ist. Wegen des engen Zusammenhanges (Kompensationsgeschäft) käme insoweit die unerlaubte Ausfuhr der Eisenwaren in Betracht. Eine Würdigung der Tat des Beschwerdeführers unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer (von ihrem rechtsirrigen Standpunkt aus) bisher unterlassen. Insbesondere sind die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite insoweit noch unvollständig.

3.) Der erörterte Rechtsmangel macht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in Bezug auf den Schuldspruch erforderlich.

Das Landgericht hat nämlich aus der selbständigen Strafbarkeit der Erschleichungshandlung besondere Umstände für die Annahme einer Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs“ Nr 2 WStG hergeleitet, so daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob auch ohnedies eine Wirtschaftsstraftat angenommen worden wäre. Die Frage der Wertung einer Zuwiderhandlung (als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit) berührt aber die Schuld, und nicht nur die Strafe.

4.) Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu der Feststellung gelangen, daß die Erschleichungshanälung nicht als Teilakt der unerlaubten Ausfuhr anzusehen ist, so wird es ihm gleichwohl nicht verwehrt sein, diese - denn all«rdings straffreie - Handlung des Beschwerdeführers

- 9 -

-9 -

bei der Beurteilung der strafbaren Ausfuhr unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des § 6 Abs II Nr 2 WStG zu würd’ zen.

B. Revision des Angeklagten Sch:

1.) Die Strafkammer gründet die Verurteilung dieses Beschwerdeführers allein auf die Erschleiochungshandlung. Seine Revision mußte daher ebenfalls Erf::l1g haben.

Es wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob der Tatbeitrag des Angeklagten Sch als Vorbereitungshandlung oder als Teilnahmehandlung zu dem ungenehnigten Ausfuhrgeschäft anzusehen ist. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat sich der Vorsatz dieses Beschwerdeführers anscheinend von vornherein auf die ungenehmigte Ausfuhr der Gesamtmenge erstreckt, mithin auch auf den Tatteil, der bislang nur dem Angeklagten NW zur Last gelegt wurde. Für eine solche Annahme spricht insbesondere folgendes:

Die ungenehmigten Geschäfte in der Zeit von Januar bis März 1950, für die eine Bestrafung nicht erfolgt ist, wurden "Zug um Zug" abgewickelt, Mithin „aren auch die Binfuhrgeschäfte vollständig erledigt, als sich der Beschwerdeführer Sch@B für die Genehmigung einer großen Kohlenmenge einsetzte und hierbei unrichtige Angaben machte. Diese Angaben könnten somit nur den Zweck verfolgt haben, zukünftige Geschäfte durchzuführen. Selbst wenn mithin Sch späterhin an einer unerlaubten Ausfuhr nicht mehr unmittelbar beteiligt war, so muß dies nicht ausschließen, daß er MED von vornherein auch für diese Zeit unterstützen wollte.

2.) Da das Urteil ohnehin aufgehoben werden mußte, kam es auf die weiteren Einzelbeanstandungen der Revision, die im übrigen unbegründet sind, nicht mehr an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker