Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.09.1953 – 5 StR 7/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2275 075
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Lothar 0 GENE
aus DEE » geboren am MEMEHNEEEENEB 1915 in FEED (Vogtland),
wegen Wirtschaftsstraftat
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.September 1953, an der teilgenommen habenı
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär zn als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Juli 1952 samt den Peststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
-2- Lt
Gründesz
Der Angeklagte, Geschäftsführer bei der Firme "A", hatte ohne Genehmigung des Berliner Senats Zellwollflocken und Kunstseidenabfälle von Westdeutschland über Berlin nach Plauen (Sowjetzone) gegen Lieferung entsprechender ostzonaler Textil-Fertigwaren verbracht. Für die Verbringung nach Berlin hatte er sich vom Nordrhein-Westfälischen Wirtschaftsministerium Warenbegleitscheine mit der Angabe erschlichen, verarbeitender Betrieb sei die SiiB-Ac in Berlin-Zehlendorf (Westsektor). Für den weiteren Warentransport nach dem Ostsektor und weiter nach Plauen will er eine zweite Serie Warenbegleitscheine Düsseläorf-Plauen benutzt haben. Das Landgericht hat von einer endgültigen Aufklärung, ob diese Behauptung zutrifft, abgesehen, weil der Angeklagte schon damit gegen das Wirtschaftsstrafgesetz verstoßen habe, daß er sich die Warenbegleitscheine nach Berlin erschlichen und die Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung der Berliner Dienststelle vorgenommen habe.
Das - wegen fortgesetzten, tateinheitlichen Vergehens nach § 7 WStG und nach Art 1 ziff 2 a und b, Art 8 Abs I der Verordnung über Devisenbewirtschaftung, und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.Juli 1950 eingeleitete - Verfahren ist eingestellt worden, weil die Zuwiderhandlung nicht die rechtliche Natur einer Wirtschaftsstraftat habe. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften rügt.
l.) Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß der Tatrichter die ihm gemäß § 244 Abs II StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Er hätte die im angefochtenen Urteil erwähnten Beweismittel erschöpfen müssen, um festzustellen, ob der Angeklagte - wie er behauptete - Warentegleitscheine für den Transport von Düsseldorf nach Plauen besaß.
a) Traf nämlich diese Angabe zu, so wäre zwar bei einem Transport über Westberlin - also nicht direkt nach Plauen -
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an sich immer noch eine Genehmigung des Berliner Senats erforderlich gewesen; jedoch hätte das Landgericht dann
- jedenfalls soweit es den Verstoß gegen Art 1 Abs II DevVO anlangt - prüfen müssen, ob der Angeklagte sich nicht in einem entschuldbaren Irrtum über die Rechtmäßigkeit seines Tuns befand. Pür eine derartige Annahme wäre bei dieser Sachlage um so eher Raum, als der Angeklagte nach den bisherigen Urteilsfeststellungen den gesetzwidrigen Charakter seiner Kompensationsgeschäfte ständig bestritten hatte,
b) Hätte die Beweisaufnahme jedoch ergeben, daß der Angeklagte den Transport von Düsseldorf nach Plauen ohne Warenbegleitscheine durchgeführt hatte, so wäre auch eine Verletzung des "Staatsinteresses" des Bundesgebiets - und nicht nur Westberlins - "an Bestand und Erhaltung der Wirt. schaftsordnung" in Betracht gekommen. Ein solcher Umstand könnte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, von erheblicher Bedeutung für die Frage sein, ob der Angeklagte eine Wirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Das angefochtene Urteil war daher schon wegen deg erörterten Verfahrensfehlers aufzuheben.
2.) Auch die Sachrüge greift durch.
Das Landgericht lehnt die Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs II Nr 2 WSta mit folgender Begründung abı
"Hierzu hätte es der Feststellung bedurft, daß
der Angeklagte durch ein gewerbemäßig, aus verwerflichem Eigennutz erfolgtes oder verantwortungsaloses Handeln eine die staatlich geschützte d.h. die Westberliner oder westdeutsche Wirtschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundet und dadurch das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung verletzt hat. Obschon die Handlungsweise des Angeklagten dem Bestreben entsprang, sich im Rahmen
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der Firma "Aw mit Hilfe erschlichener WBS durch die Abwicklung illegaler Kompensationsgeschäfte mit dem Osten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und damit gewerbsmäßig und eigennützig war, konnte die Strafkammer bei der Frage nach der Verwerflichkeit dieses Eigennutzes und der Verantwortungslosigkeit seines Handelns nicht außer Acht lassen, daß die Firma "AB" unwiderlegtermaßen in beträchtlichem Umfange westdeutsche Zahlungsgenehmigungen besaß, die ihr die Einfuhr von Textilien nach Westdeutschland im Werte von 6 Millionen IM-West gestatteten. Unter diesen Umständen bedeutete aber die als Gegenleistung hierfür lediglich ohne Genehmigung des Berliner Senats über Westberlin erfolgende Ausfuhr von 11,5 + Rohstoffen und die auf demselben Wege erfolgende Einfuhr einer entsprechenden Menge Textil-Fertigwaren ebenso wie die zur Durchführung dieses interzonalen Kompensationsgeschäftes begangene Erschleichung der westdeutschen WBS keinen solchen Verstoß gegen die Belange der westlichen Wirtschaftsordnung, der die Zuwiderhandlungen als im besonderen Maße anstößig und verantwortungslos erscheinen ließ und eine das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschafteordnung verletzende Einstellung offenbarte."
(ua S 7/8)
Die Strafkammer geht mithin davon aus, daß der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hatte. Damit allein schon war aber seine Zuwiderhandlung eine Wirtschaftsstraftat, sofern das gewerbsmäßige Handeln als Bekundung einer Einstellung zu betrachten gewesen wäre, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtete. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kam es dann also nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte überdies aus verwerflichem Eigennutz handelte,
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Dies ergibt sich aus dem Komma hinter dem Worte "gewerbsmäßig"; hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß
- bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung einer wirtschaftefeindlichen Einstellung - jedes der dann aufgezählten Beispiele selbständigen Charakter haben soll. Die entgegenstehende Auffassung (vgl u.a. Kosterlitz-Zoebe, Kommenter zum Wirtschaftsstrafgesetz, Anm III 2b aa zu
§ 6) geht unzutreffend davon aus, daß hinter dem Wort "gewerbsmäßig" kein Komma stände.
Das angefochtene Urteil war daher auch aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.
3.) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hin-
gewiesen, daß die Bedeutung der Zehlungsgenehmi,gungen einer eingehenderen Behandlung bedarf; insbesondere ist
klarzustellen, ob sich die zur Anklage stehenden Geschäfte im Rahmen der Zahlungsgenehmigungen hielten oder nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer . . Dr. Börker