§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
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Nach Gewicht
- BVerwG, 10.03.2022 – 2 WD 7/21Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich eines TruppenübungsplatzesZitiert von 9
- BGH, 25.01.1962 – 1 StR 392/61
- BVerwG, 28.09.2018 – 2 WD 14/17Nichtbefolgung von Anweisungen; Befehlsbegriff; Persönlichkeitsstörung; SchikaneZitiert von 22
- BGH, 01.12.2000 – 2 StR 329/00
- BVerwG, 21.09.2023 – 2 WD 5/23Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von Terminen zur COVID-19-SchutzimpfungZitiert von 4
- BVerwG, 17.01.2013 – 2 WD 25/11Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von der Verhängung einer DisziplinarmaßnahmeZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 82.25
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 82.25, 1 WB 82.25 (1 WB 44.22)
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 63.24Konkurrentenstreit A 15-Dienstposten; rechtsfehlerhafter LeistungsvergleichZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
2.
ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3.
eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.