Gesetze / Wehrpflichtgesetz

WPflG

§ 2 Anwendung dieses Gesetzes

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/2#abs-1 (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/2#abs-2 (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/2#abs-3 (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/2#abs-4 (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 1 § 2a