§ 14 Verfahren bei der Stimmauszählung
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.11.2006 – 8 A 1679/04Zitiert von 23
- VG Düsseldorf, 07.05.2002 – 3 K 335/02Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2025 – 1 M 12/25Zitiert von 2
- LAG Köln, 11.04.2003 – 4 (13) TaBV 63/02Zitiert von 7
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- BAG, 24.02.2021 – 7 ABR 38/19Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - StimmauszählungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 08.02.2024 – 21 ZB 22.514
- ArbG Duisburg, 24.04.2023 – 1 BV 9/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 22.06.2018 – 62 K 4.18 PVL
16 Entscheidungen zu § 14 WO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/14#abs-1 (1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/14#abs-2 (2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.