Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.09.2015 – 20 A 2660/12Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 – 3 S 1728/09Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 – 3 S 2668/08Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 29.07.2020 – 5 K 1137/19
- OVG Niedersachsen, 20.11.2014 – 13 LC 140/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 14.05.2025 – 5 K 1737/22
- BVerwG, 19.02.2025 – 9 A 9.23Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Ortsumfahrung FlöhaZitiert von 11
- VG Schleswig, 16.01.2025 – 6 B 1/25Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/57#abs-1 (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/57#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/57#abs-3 (3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/57#abs-4 (4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/57#abs-5 (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.