§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 – 3 S 1728/09Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 – 3 S 2668/08Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 25.02.2020 – 4 A 439/18
- OVG NRW, 10.09.2008 – 20 B 1219/07Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- VGH Hessen, 14.07.2015 – 9 C 217/13.TZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.12.2024 – 7 A 14/23Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in die Jade bei Wilhelmshaven bei Durchführung von Antifouling im Seewassersystem einer FSRU mittels dem Verfahren der ElektrochlorierungZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 – 10 S 2801/21Zitiert von 3
- BVerwG, 02.11.2017 – 7 C 25/15Bezugspunkt für die Prüfung des wasserrechtlichen VerschlechterungsverbotsZitiert von 84
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AbwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/1#abs-2 (2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/1#abs-3 (3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.