§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/1#abs-2 (2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/1#abs-3 (3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1 AbwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 – 3 S 1728/09Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 – 3 S 2668/08Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 25.02.2020 – 4 A 439/18
- OVG NRW, 10.09.2008 – 20 B 1219/07Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- VGH Hessen, 14.07.2015 – 9 C 217/13.TZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.12.2024 – 7 A 14/23Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in die Jade bei Wilhelmshaven bei Durchführung von Antifouling im Seewassersystem einer FSRU mittels dem Verfahren der ElektrochlorierungZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 – 10 S 2801/21Zitiert von 4
- BVerwG, 02.11.2017 – 7 C 25/15Bezugspunkt für die Prüfung des wasserrechtlichen VerschlechterungsverbotsZitiert von 84
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AbwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.08.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (BGBl. I 1327)
BGBl. 2018 I S. 1327
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01.06.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2016 (BGBl. I 1290)
BGBl. 2016 I S. 1290
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2014 I S. 1474
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 973)
BGBl. 2013 I S. 973
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.