Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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15.11.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2014 I S. 1724
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2010 I S. 1163
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.