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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1724
BGBl. 2014 I S. 1724 · 3.707 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 15. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Umweltstatistikgesetzes
§ 10 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August
2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„sechs“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
b) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
Wörter „jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr
2006,“ gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
1. beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluor-
derivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen und
2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluor-
derivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.“
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Schwefelhexafluorid“ die Wörter
„oder Stickstofftrifluorid“ eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
Wörter „jährlich, beginnend mit dem Berichts-
jahr 2006,“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwefelhexa-
fluorid“ die Wörter „oder Stickstofftrifluorid“ ein-
gefügt.
4. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
1. beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefel-
hexafluorid und
2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stick-
stofftrifluorid.“
Artikel 2
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. Maßnahmenprogramme und Bewirtschaf-
tungspläne auf Grund bindender Rechtsakte
der Europäischen Union.“
2. Dem § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte
der Europäischen Union abweichende Fristen be-
stimmt werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 20. Mai 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 15. November
verkünden.
2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1724. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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