Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 209
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 27.01.1994 – 12 U 116/93
- BGH, 20.06.2002 – V ZB 39/01Wohnungseigentumsrecht: Zulässigkeit einer fünfjährigen Formularbindung im Verwaltervertrag; Anfechtungsbefugnis des abberufenen Verwalters bezüglich seiner Abberufung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BGH, 28.10.2011 – V ZR 253/10Wohnungseigentum: Abbedingung des Kopfprinzips zugunsten des Objekt- und Wertprinzips bei der Verwalterbestellung bzw. -abberufungZitiert von 8
- BGH, 19.07.2021 – NotSt (Brfg) 1/21Disziplinarsache: Verstoß eines Notars gegen das Mitwirkungsverbot bei Beurkundung eines Vertrags mit Auftritt seines Sozius als Vertreter einer Vertragspartei
- BGH, 19.09.2002 – V ZB 30/02
- LG Frankfurt am Main, 07.09.2023 – 2-13 S 6/23, 57 C 90/22 (17)
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 19 W 77/25 (Wx)
- BGH, 13.11.2025 – III ZR 165/24Vermittlungsvertrag für Ferienwohnungen; Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht bei Mehrparteienverträgen - Individualvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingung, InhaltskontrolleZitiert von 4
- SG Stuttgart, 11.11.2025 – S 5 BA 258/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-1 (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-2 (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-3 (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-4 (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-5 (5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.