Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen209 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-1 (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-2 (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-3 (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-4 (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26#abs-5 (5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

§ 25 § 26a