Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme

Stand: 13.04.2025

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/36#abs-1 (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat sie oder er diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben, wenn die Soldatin oder der Soldat zuvor angehört wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/36#abs-2 (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

§ 35 § 37