Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

Stand: 13.04.2025

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/22#abs-1 (1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
strenge Disziplinarbuße,
5.
Ausgangsbeschränkung,
6.
strenge Ausgangsbeschränkung,
7.
Disziplinararrest,
8.
strenger Disziplinararrest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/22#abs-2 (2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
a)
Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
b)
strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
c)
Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
d)
strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.

Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/22#abs-3 (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/22#abs-4 (4) Gegen diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen, kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

§ 21 § 23