Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.12.2021 – 2 WDB 10/21Verweisung einer weiteren Beschwerde gegen eine missbilligende Äußerung an das Truppendienstgericht
- BVerwG, 26.04.2011 – 2 WDB 2/11Beschwerde gegen Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten; Zuständigkeit für weitere Beschwerde; Zuständigkeit des Truppendienstgerichts und des BundesverwaltungsgerichtsZitiert von 6
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 WDB 3/10Einfache Disziplinarmaßnahme; weitere Beschwerde; anhörungspflichtige Stelle; Anhörung der VertrauenspersonZitiert von 6
- Truppendienstgericht Süd, 29.09.2022 – S 5 BLc 11/22Zitiert von 2
- BVerwG, 28.08.2024 – 2 WA 1/24Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines wehrdienstgerichtlichen DisziplinarbeschwerdeverfahrensZitiert von 10
- BVerwG, 21.09.2022 – 2 WDB 1/22Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; NötigungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 04.12.2024 – 2 WDB 7/24Durchsuchung und Beschlagnahme; Smartwatch und Smartphone; externer Datenspeicher (Cloud)Zitiert von 1
- BVerwG, 01.11.2024 – 2 WDB 10/24Durchsuchung elektronischer Kommunikationsmittel; VerfassungstreuepflichtZitiert von 2
39 Entscheidungen zu § 42 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/42#abs-1 (1) Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und gegen vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz ist die Wehrbeschwerdeordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/42#abs-2 (2) Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/42#abs-3 (3) Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird. Dieser Zeitpunkt ist der Soldatin oder dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1 angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei Nichtzulassungsbeschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/42#abs-4 (4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden, können sie nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.