Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 16 Weitere Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16#abs-1 (1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16#abs-2 (2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16#abs-4 (4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

§ 15 § 16a