Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 16 Weitere Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.07.2015 – 1 WB 64/14Informationsanspruch; Beschwerde; Rechtsweg; DienstzeugnisZitiert von 3
- BVerwG, 26.02.2020 – 1 WB 50/19Belastung eines Dienstzeitkontos mit FehlstundenZitiert von 6
- BVerwG, 28.06.2018 – 1 WRB 1/18Gerichtlicher Streitgegenstand; Änderung oder Erweiterung des VerfahrensgegenstandesZitiert von 6
- BVerwG, 05.12.2018 – 2 WNB 4/18Mehrfachzustellung der Beschwerdeentscheidung; Berechnung der BeschwerdefristZitiert von 4
- BVerwG, 25.02.2016 – 1 WB 7/15Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen UntätigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 WDB 3/10Einfache Disziplinarmaßnahme; weitere Beschwerde; anhörungspflichtige Stelle; Anhörung der VertrauenspersonZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 63.24Konkurrentenstreit A 15-Dienstposten; rechtsfehlerhafter LeistungsvergleichZitiert von 2
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch Feldjäger erteilten Befehlen; Durchsuchung und BewachungZitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
34 Entscheidungen zu § 16 WBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16#abs-1 (1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16#abs-2 (2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/16#abs-4 (4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.