Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 22a Rechtsbeschwerde
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.10.2012 – 2 WNB 3/12Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Gehörsverstoß; Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten; keine Geltendmachung von Mängeln des vorgerichtlichen VerfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 03.11.2011 – 1 WNB 4/11Rechtsbeschwerde; Erledigung der Hauptsache; Einstellungs- und Kostenbeschlüsse
- BVerwG, 26.10.2010 – 1 WNB 4/10Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches GehörZitiert von 18
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 6
- BVerwG, 30.11.2011 – 2 WRB 1/11Begründung der Rechtsbeschwerde nach Abhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde; Beteiligung der GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 10
- BVerwG, 31.08.2017 – 1 WRB 1/17Beurteilungsbeitrag nach Abschluss einer besonderen AuslandsverwendungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 2 WNB 1.26
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 4.24Zitiert von 1
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 11.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-4 (4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-5 (5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-6 (6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.