Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 22a Rechtsbeschwerde
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-4 (4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-5 (5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a#abs-6 (6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Wird zitiert von 221 Entscheidungen zu § 22a WBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.10.2012 – 2 WNB 3/12Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Gehörsverstoß; Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten; keine Geltendmachung von Mängeln des vorgerichtlichen VerfahrensZitiert von 5
- BVerwG, 03.11.2011 – 1 WNB 4.11Zitiert von 1
- BVerwG, 03.11.2011 – 1 WNB 4/11Rechtsbeschwerde; Erledigung der Hauptsache; Einstellungs- und Kostenbeschlüsse
- BVerwG, 26.10.2010 – 1 WNB 4/10Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches GehörZitiert von 30
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 7
- BVerwG, 30.11.2011 – 2 WRB 1/11Begründung der Rechtsbeschwerde nach Abhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde; Beteiligung der GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.08.2026 – 1 WNB 1.26Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen herabsetzender Äußerung in den Entscheidungsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 06.05.2026 – 2 WNB 1.26Strenger Verweis wegen Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 4.24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.