Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 14 Stellvertretung
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 6
- BVerwG, 25.06.2013 – 1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12Freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses; Fahrtkostenerstattung; Benachteiligungsverbot; Rechtsweg zu den WehrdienstgerichtenZitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2009 – 2 K 814/08Zitiert von 3
- BVerwG, 10.11.2010 – 2 WRB 1/10Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen; Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen; UniformtragepflichtZitiert von 5
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24Dienstpostenwechsel einer Vertrauensperson; Zuweisung eines dienstpostenähnlichen KonstruktsZitiert von 1
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/14#abs-1 (1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/14#abs-2 (2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/14#abs-3 (3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.