Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 14 Stellvertretung
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/14#abs-1 (1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/14#abs-2 (2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/14#abs-3 (3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 14 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 7
- BVerwG, 25.06.2013 – 1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12Freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses; Fahrtkostenerstattung; Benachteiligungsverbot; Rechtsweg zu den WehrdienstgerichtenZitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2009 – 2 K 814/08Zitiert von 3
- BVerwG, 01.02.2011 – 1 WB 6.10Zitiert von 8
- BVerwG, 10.11.2010 – 2 WRB 1.10Zitiert von 7
- BVerwG, 10.11.2010 – 2 WRB 1/10Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen; Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen; Uniformtragepflicht
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24Dienstpostenwechsel einer Vertrauensperson; Zuweisung eines dienstpostenähnlichen KonstruktsZitiert von 1
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.