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Artikel 12 · BT-Drs. 17/9340 · S. 48
Zu Artikel 12 (Änderung der Wehrbeschwerde-
Zu Artikel 12 (Änderung der Wehrbeschwerde- ordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Mit der geplanten Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung und der Einbeziehung des Generalinspekteurs in die Reihe der Disziplinarvorge- setzten wird die Neufassung der Überschrift für § 22 in der Inhaltsübersicht nötig. Zu Nummer 2 (§ 16a Absatz 5 Satz 4) Die Anpassung folgt aus der Umgliederung des Bundesmi- nisteriums der Verteidigung. Die Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts folgte aus der Angehörigkeit der ent- scheidenden Stellen zu einer obersten Bundesbehörde. Nach der Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministe- rium der Verteidigung und der Einbeziehung des General- inspekteurs in die Reihe der Disziplinarvorgesetzten soll die Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/9340 exklusive Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bun- desbehörde erhalten bleiben. Zu Nummer 3 (§ 22) Die Änderung folgt aus der Organisationsänderung des Bun- desministeriums der Verteidigung; sie spiegelt zum einen wider, dass der Generalinspekteur jetzt truppendienstlicher Vorgesetzter der Inspekteure der Teilstreitkräfte geworden ist, zum anderen, dass die Inspekteure aus dem Bundes- ministerium der Verteidigung ausgegliedert wurden. Die exklusive Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bun- desbehörde wird damit beibehalten.
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Herkunft
BT-Drs. 17/9340, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 236.474–237.973 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert dc7230b725234a38….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP