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Artikel 12 · BT-Drs. 17/9340 · S. 48

Zu Artikel 12 (Änderung der Wehrbeschwerde-

Zu Artikel 12 (Änderung der Wehrbeschwerde-
ordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Mit der geplanten Ausgliederung der Inspekteure aus dem
Bundesministerium der Verteidigung und der Einbeziehung
des Generalinspekteurs in die Reihe der Disziplinarvorge-
setzten wird die Neufassung der Überschrift für § 22 in der
Inhaltsübersicht nötig.
Zu Nummer 2 (§ 16a Absatz 5 Satz 4)
Die Anpassung folgt aus der Umgliederung des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts folgte aus der Angehörigkeit der ent-
scheidenden Stellen zu einer obersten Bundesbehörde. Nach
der Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministe-
rium der Verteidigung und der Einbeziehung des General-
inspekteurs in die Reihe der Disziplinarvorgesetzten soll die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/9340
exklusive Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für
das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bun-
desbehörde erhalten bleiben.
Zu Nummer 3 (§ 22)
Die Änderung folgt aus der Organisationsänderung des Bun-
desministeriums der Verteidigung; sie spiegelt zum einen
wider, dass der Generalinspekteur jetzt truppendienstlicher
Vorgesetzter der Inspekteure der Teilstreitkräfte geworden
ist, zum anderen, dass die Inspekteure aus dem Bundes-
ministerium der Verteidigung ausgegliedert wurden. Die
exklusive Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für
das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bun-
desbehörde wird damit beibehalten.

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BT-Drs. 17/9340, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 236.474–237.973 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert dc7230b725234a38….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP