Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 2 Verbot der Benachteiligung

Stand: 10.06.2019

Bund47 Entscheidungen

Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.

§ 1 § 3