Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 1 Beschwerderecht

Stand: 10.06.2019

Bund94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/1#abs-1 (1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/1#abs-2 (2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/1#abs-3 (3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/1#abs-4 (4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 2