Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 14 Umfang der Untersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.

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