Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 8 Kosten der Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.02.2012 – 11 LA 217/11Zitiert von 1
- VG Hannover, 24.09.2009 – 10 A 2071/08Zitiert von 4
- BVerwG, 27.06.2018 – 6 C 10/17Besonders schwerer Unglücksfall; Unterstützung des Landes durch die Bundespolizei; amtshilfebedingte Mehrkosten; AuslagenbegriffZitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2010 – 1 A 10388/10Zitiert von 1
- FG Hamburg, 26.05.2014 – 3 K 198/13
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.01.2010 – 4 K 803/09.NW
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 15.10.2025 – 35 L 377/25
- VG Berlin, 20.03.2025 – 1 K 281/23Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 13.06.2024 – 7 A 289/22 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/8#abs-1 (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/8#abs-2 (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.