Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 8 Kosten der Amtshilfe

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/8#abs-1 (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/8#abs-2 (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

§ 7 § 8a