Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/8a#abs-1 (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/8a#abs-2 (2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/8a#abs-3 (3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8a VwVfG →
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- OVG Niedersachsen, 17.12.2019 – 13 LB 135/19Zitiert von 8
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