Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 7 Durchführung der Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 6105/20
- OLG Karlsruhe, 15.05.2008 – 14 Wx 10/08Zitiert von 2
- VG Kassel, 28.10.2020 – 7 K 1088/18.KS
- BVerwG, 02.09.2019 – 6 VR 2/19Aktenanforderung eines Landesuntersuchungsausschusses gegenüber Bundesbehörden im Fall Anis AmriZitiert von 19
- VG Berlin, 24.03.2021 – 32 L 38/21 A
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 – 11 S 401/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 17.07.2025 – I AGH 11/23
- VG Göttingen, 30.11.2023 – 4 A 212/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 26.07.2023 – 4 L 168/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/7#abs-1 (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/7#abs-2 (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.