Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 7 Art des Netzanschlusses
Stand: 10.06.2019
Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- LG Neuruppin, 01.03.2018 – 31 O 222/17
- BGH, 25.02.2014 – VI ZR 144/13Produkthaftung eines Stromnetzbetreibers für Überspannungsschäden an HaushaltsgerätenZitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.