Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 63

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/63#abs-1 (1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/63#abs-2 (2) Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/63#abs-3 (3) Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

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