Art 63
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2012 – 3 S 1665/11
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2023 – 3 S 1728/21Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 846/21Zitiert von 6
4 Entscheidungen zu Art 63 WG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/63#abs-1 (1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/63#abs-2 (2) Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/63#abs-3 (3) Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.