Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 23.09.2014 – 7 C 14/13Planfeststellung; Hangsicherungsmaßnahmen am SchienenwegZitiert von 16
- BVerwG, 25.05.2023 – 7 A 7/22Auswirkungen einer bundeswasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (Neuerrichtung einer Staustufe) auf den Betrieb eines WasserkraftwerksZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/44#abs-1 (1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für die Errichtung von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und bundeseigenen Schifffahrtszeichen sowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/44#abs-2 (2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine Planfeststellung durchzuführen, ist dem Enteignungsverfahren der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/44#abs-3 (3) Die Enteignung wird von den zuständigen Landesbehörden nach Landesrecht durchgeführt.