Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/44#abs-1 (1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für die Errichtung von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und bundeseigenen Schifffahrtszeichen sowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/44#abs-2 (2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine Planfeststellung durchzuführen, ist dem Enteignungsverfahren der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/44#abs-3 (3) Die Enteignung wird von den zuständigen Landesbehörden nach Landesrecht durchgeführt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 44 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.09.2014 – 7 C 14/13Planfeststellung; Hangsicherungsmaßnahmen am SchienenwegZitiert von 16
- BVerwG, 29.01.2009 – 7 A 1.08Zitiert von 5
- BVerwG, 30.09.2008 – 7 VR 1.08Zitiert von 32
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1073.04Zitiert von 19
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1075.04Zitiert von 494
- BVerwG, 25.05.2023 – 7 A 7/22Auswirkungen einer bundeswasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (Neuerrichtung einer Staustufe) auf den Betrieb eines WasserkraftwerksZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.