Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 18.09.2012 – VII R 41/11Keine Anwesenheit Dritter bei PrüfungsberatungZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 1281/22Zitiert von 4
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 8531/18Zitiert von 4
- EuGH, 08.05.2024 – C-75/22
- OLG Düsseldorf, 28.04.2008 – VII-Verg 24/08
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2025 – 9 S 1224/23Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 21.02.2025 – A 13 K 189/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/71#abs-1 (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/71#abs-2 (2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/71#abs-3 (3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.