Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/5#abs-1 (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/5#abs-2 (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/5#abs-3 (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/5#abs-4 (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/5#abs-5 (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 5 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.09.2019 – 6 VR 2/19Aktenanforderung eines Landesuntersuchungsausschusses gegenüber Bundesbehörden im Fall Anis AmriZitiert von 21
- VG Berlin, 05.01.2022 – 12 K 21/21
- VG Gelsenkirchen, 06.04.2022 – 15 L 263/22
- VG Köln, 04.04.2017 – 7 K 132/16Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 – 17 K 6092/12
- OLG Köln, 15.10.2008 – 16 Wx 215/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 6105/20
- VG Karlsruhe, 19.07.2024 – 8 K 3002/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 13.06.2024 – 7 A 289/22 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.