Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/66#abs-1 (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/66#abs-2 (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

§ 65 § 67