Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 29.08.2022 – 4 B 112/22 MD
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 3 Kart 729/19Zitiert von 1
- VG Köln, 15.03.2024 – 1 L 2288/23Zitiert von 4
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 433/21Zitiert von 1
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.12.2013 – 7 W (pat) 1/14Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung Patentbeschwerdeverfahren – „Verdickungszusammensetzung“ – zur Beteiligung des Verletzungsbeklagten oder Nichtigkeitsklägers am patentamtlichen Wiedereinsetzungsverfahren des Patentinhabers – fehlende Rechtsgrundlage
- VG Berlin, 30.03.2011 – 14 L 287.10
- VG Halle, 19.04.2010 – 3 B 39/10Zitiert von 7
10 Entscheidungen zu § 66 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/66#abs-1 (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/66#abs-2 (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.