Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40#abs-1 (1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40#abs-2 (2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 40 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 11.02.2019 – 8 K 3527/17Zitiert von 2
- BVerfG, 28.01.2014 – 1 BvR 573/11Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 40 Abs 4 BNatSchG 2009 gerichteten Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfordert Selbstbetroffenheit - hier: mangelnde bzw fragliche Beschwerdebefugnis - zudem jedenfalls Subsidiarität der VerfassungsbeschwerdeZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 – 5 S 2015/17Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit von Höhenfestsetzungen und Ermittlungsmängeln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 19.07.2019 – V ZR 177/17(Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Duldung einer Maßnahme des Vertragsnaturschutzes)Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 – 8 S 1594/23Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 31.03.2025 – 8 K 4192/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 20.02.2025 – B 2 K 22.656
- VG Gelsenkirchen, 23.04.2024 – 6 K 2882/21
- VG Ansbach, 17.01.2024 – AN 3 K 23.925
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.