Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 11.02.2019 – 8 K 3527/17Zitiert von 2
- BVerfG, 28.01.2014 – 1 BvR 573/11Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 40 Abs 4 BNatSchG 2009 gerichteten Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfordert Selbstbetroffenheit - hier: mangelnde bzw fragliche Beschwerdebefugnis - zudem jedenfalls Subsidiarität der VerfassungsbeschwerdeZitiert von 2
- BGH, 19.07.2019 – V ZR 177/17(Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Duldung einer Maßnahme des Vertragsnaturschutzes)Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 – 5 S 2015/17Zitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 – 8 S 1594/23Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 20.02.2025 – B 2 K 22.656
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 23.04.2024 – 6 K 2882/21
- VG Ansbach, 17.01.2024 – AN 3 K 23.925
- VG Frankfurt (Oder), 06.12.2023 – 5 K 259/20Zitiert von 1
17 Entscheidungen zu § 40 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40#abs-1 (1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40#abs-2 (2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.