Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Stand: 02.12.2019
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- BVerwG, 20.03.2024 – 6 C 8/22Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem InformationsfreiheitsgesetzZitiert von 22
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12#abs-1 (1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12#abs-2 (2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.