Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12#abs-1 (1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12#abs-2 (2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 IFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 18.03.2021 – 13 K 1190/20Zitiert von 3
- VG Köln, 18.03.2021 – 13 K 1189/20Zitiert von 3
- BVerwG, 20.03.2024 – 6 C 8/22Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem InformationsfreiheitsgesetzZitiert von 24
- OVG NRW, 15.06.2022 – 16 A 857/21Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.