Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund29 Entscheidungen

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 35 § 36