Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 30 Geheimhaltung
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 105
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Nach Gewicht
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 1947/19Zitiert von 2
- BGH, 11.12.2018 – EnVR 1/18Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 5067/19Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.11.2019 – 13 A 1326/17Zitiert von 1
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- BGH, 11.12.2018 – EnVR 21/18Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- VG Bremen, 06.03.2026 – 4 K 3090/25
- BGH, 17.06.2025 – EnVR 10/24Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die
1.
entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder
2.
besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind,
von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.