Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 30 Geheimhaltung
Stand: 29.07.2026
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die
von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 30 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 1947/19Zitiert von 2
- BGH, 11.12.2018 – EnVR 1/18Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 5067/19Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.11.2019 – 13 A 1326/17Zitiert von 1
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- BGH, 11.12.2018 – EnVR 21/18Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- VG Bremen, 06.03.2026 – 4 K 3090/25
- BGH, 17.06.2025 – EnVR 10/24Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.