Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Stand: 10.06.2019
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 52 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.08.2012 – VI-3 Kart 40/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.08.2012 – VI-3 Kart 39/11 (V)
- BGH, 22.07.2014 – EnVR 59/12Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH
- OLG Düsseldorf, 16.02.2017 – VI-5 Kart 24/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 16.02.2017 – VI-5 Kart 2/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 – VI-3 Kart 139/12 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – 3 Kart 543/24
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 7 U 109/23Zitiert von 1
- OLG München, 02.03.2022 – 20 U 7142/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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