# § 30 VwVfG — Geheimhaltung

Verwaltungsverfahrensgesetz  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die

- 1. entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder

- 2. besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind,

von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

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Zitiervorschlag: § 30 VwVfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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