Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/168#abs-1 (1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/168#abs-2 (2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/168#abs-3 (3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 168 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2006 – AnwZ 2/06
- BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07Zitiert von 8
- BGH, 11.09.2006 – AnwZ 1/06
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 3/03
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 9 S 203/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 13.06.2017 – 1 BvR 1370/16Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unzureichend substantiiert
- BGH, 02.05.2016 – AnwZ 1/14Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl
- BGH, 11.10.2013 – AnwZ 4/13Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof; Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraumes
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.