Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 16 Ausgeschlossene Personen
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-1 (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-3 (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-4 (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/16#abs-5 (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 16 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 – 7 SLa 293/24
- OVG NRW, 09.03.2021 – 1 A 1008/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3942/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3941/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.02.2016 – L 11 KA 58/15 B ERZitiert von 8
- SG Mainz, 30.10.2019 – S 14 KR 35/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.11.2025 – 2 WF 118/25
- LSG NRW, 29.07.2025 – L 2 AS 410/23
- LSG Bayern, 17.06.2025 – L 5 KR 301/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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