Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 97
Stand: 10.06.2019
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 97 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.03.2014 – 10 B 11/14Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung; Ortstermin eines Sachverständigen; unterlassene Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten; Unverwertbarkeit; HeilungZitiert von 5
- BVerwG, 12.04.2006 – 8 B 91.05Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 02.10.2003 – 1 LA 28/03Zitiert von 10
- BVerwG, 22.02.2016 – 7 B 36/15Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchGZitiert von 19
- OVG NRW, 12.09.2006 – 10 A 1541/05Denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Wohnhauses; Beschränkung auf das Äußere des Gebäudes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
- BVerwG, 09.11.2022 – 7 C 1/22Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfall-ZwischenlagersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.05.2026 – 8 B 34.25Erläuterung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens; Vorwegnahme der Beweiswürdigung
- OVG NRW, 19.08.2025 – 7 A 1190/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.08.2025 – 7 A 1193/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.