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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 632
BGBl. 2000 I S. 632 · 17.012 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Erleichterung der Verwaltungsreform
in den Ländern
(2. Zuständigkeitslockerungsgesetz)
Vom 3. Mai 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Teil – Änderung von Vorschriften
Artikel 1 Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Artikel 2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
Artikel 3 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfall-
beauftragte
Artikel 4 Rasenmäherlärm-Verordnung
Artikel 5 Störfall-Verordnung
Artikel 6 Verordnung über Großfeuerungsanlagen
Artikel 7 Baumaschinenlärm-Verordnung
Artikel 8 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe
Artikel 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Artikel 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Artikel 11 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Artikel 12 Bundessozialhilfegesetz
Artikel 13 Vereinsgesetz
Artikel 14 Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 15 Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 16 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Artikel 17 Unterhaltssicherungsgesetz
Artikel 18 Außenwirtschaftsgesetz
Artikel 19 Wasserhaushaltsgesetz
Artikel 20 Wassersicherstellungsgesetz
Artikel 21 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Artikel 22 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 23 Milch- und Fettgesetz
Artikel 23a Schwerbehindertengesetz
Artikel 24 Allgemeines Eisenbahngesetz
Artikel 25 Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden
der Kriegsopferversorgung
Zweiter Teil – Schlussvorschriften
Artikel 26 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 27 Inkrafttreten
Erster Teil
Änderung von Vorschriften
Artikel 1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 490) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständigen
obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder der nach
Landesrecht zuständigen Behörde“ eingefügt.
2. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern „zuständigen
obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder den nach
Landesrecht zuständigen Behörden“ eingefügt.
Artikel 2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
In § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissions-
begrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
stoffen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die
durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I
S. 1218) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„zuständigen obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder
der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.
Artikel 3
Verordnung über
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
In § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I
S. 603) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„zuständigen obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder
der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.
Artikel 4
Rasenmäherlärm-Verordnung
In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1248), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „zuständigen obersten Landes-
behörden“ die Wörter „oder den nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden“ eingefügt.
Artikel 5
Störfall-Verordnung
In § 11 Abs. 3 Satz 4 der Störfall-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. September 1991
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 und 3 Abs. 1
der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „zuständige
oberste Landesbehörde“ die Wörter „oder die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde“ eingefügt.
Artikel 6
Verordnung über Großfeuerungsanlagen
In § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der Verordnung über
Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)

werden jeweils nach den Wörtern „zuständigen obersten
Landesbehörde“ die Wörter „oder der nach Landesrecht
bestimmten Behörde“ eingefügt.
Artikel 7
Baumaschinenlärm-Verordnung
§ 7 der Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. No-
vember 1986 (BGBl. I S. 1729), die zuletzt durch die
Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zuständi-
gen obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder den
nach Landesrecht bestimmten Behörden“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „zuständi-
gen obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder die
nach Landesrecht bestimmten Behörden“ eingefügt.
Artikel 8
Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
In § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Verbren-
nungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I
S. 186) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„zuständigen obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder
der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.
Artikel 9
Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 40b Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder
die von ihr bestimmte Behörde gibt Verkehrsverbote nach
§ 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen
oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt.“
Artikel 10
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
In § 21 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998
(BGBl. I S. 2455) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „zuständigen obersten Landesbehörde“ die
Wörter „oder der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde“ eingefügt.
Artikel 11
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur
Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) wer-
den nach den Wörtern „zuständigen obersten Landes-
behörden“ die Wörter „oder der nach Landesrecht be-
stimmten Behörde“ eingefügt.
Artikel 12
Bundessozialhilfegesetz
In § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Landkreise“ ein
Komma und die Wörter „soweit nicht nach Landesrecht
etwas anderes bestimmt wird; bei der Bestimmung durch
Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen
örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben ein-
verstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfül-
lung der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet sind und
dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten
Kreisgebiet sichergestellt ist“ eingefügt.
Artikel 13
Vereinsgesetz
§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils nach den
Wörtern „oberste Landesbehörde“ die Wörter „oder
die nach Landesrecht zuständige Behörde“ eingefügt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „obersten Landesbehör-
den“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
Artikel 14
Gerichtsverfassungsgesetz
Nach § 143 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung einer Staatsanwaltschaft für die Be-
zirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die
Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Voll-
streckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dies für eine sach-
dienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Voll-
streckungsverfahren zweckmäßig ist. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung den Landesjustizverwaltungen übertragen.“
Artikel 15
Verwaltungsgerichtsordnung
In § 73 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist,
wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz be-
stimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Wider-
spruch zuständig ist.“

Artikel 16
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Artikel 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, erhält folgende Fassung:
„(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde
oder andere Behörden übertragen.“
Artikel 17
Unterhaltssicherungsgesetz
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614),
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 18 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, dass anstelle der obersten Landes-
behörde eine dieser nachgeordnete Verwaltungsbe-
hörde das Einvernehmen herstellt.“
2. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit der obers-
ten Landesbehörde“ gestrichen.
Artikel 18
Außenwirtschaftsgesetz
In § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2822) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „der zuständigen
Landesbehörde für Wirtschaft“ durch die Wörter „der zu-
ständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder
der von ihr bestimmten Behörde“ ersetzt.
Artikel 19
Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Landes-
regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen“
durch die Wörter „Die zuständige oberste Landes-
behörde oder die nach Landesrecht bestimmten Be-
hörden“ ersetzt.
2. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Landes-
regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen“
durch die Wörter „die zuständige oberste Landes-
behörde oder die nach Landesrecht bestimmten Be-
hörden“ ersetzt.
Artikel 20
Wassersicherstellungsgesetz
§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes
vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt
durch Artikel 12 Abs. 62 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die
zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Lan-
desrecht bestimmte Behörde.“
Artikel 21
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
In § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) geändert
worden ist, werden die Wörter „den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen“ durch die Wörter
„der zuständigen obersten Landesbehörde oder den nach
Landesrecht bestimmten Behörden“ ersetzt.
Artikel 22
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
§ 7 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Au-
gust 1999 (BGBl. I S. 1820), die durch Artikel 10c der
Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser
Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Behörde.“
Artikel 23
Milch- und Fettgesetz
§ 29 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen
nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf an-
dere Behörden übertragen.“
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Artikel 23a
Schwerbehindertengesetz
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 32 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 2
Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „Die zustän-

dige oberste Landesbehörde“ die Wörter „oder die von
ihr bestimmte Behörde“ eingefügt.
2. In § 62 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
Artikel 24
Allgemeines Eisenbahngesetz
In § 6a Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378) fortgilt, werden die Wörter „oberste Lan-
desverkehrsbehörde“ durch die Wörter „von der Landes-
regierung bestimmte Behörde“ ersetzt.
Artikel 25
Gesetz über die Errichtung der
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungs-
behörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungs-
ämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt.
Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversor-
gungsamt errichten.“
Zweiter Teil
Schlussvorschriften
Artikel 26
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 1 bis 8, 11 und 22 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 632. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 144c1920802179b4….